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16. Sept. 2023 // KOTH

Vereinsstatuten - Rollburg


Statuten des Vereins „Rollburg – Verein zur Förderung der Skateboard und BMX Kultur“



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


(1) Der Verein führt den Namen „Rollburg – Verein zur Förderung der Skateboard und BMX Kultur“.


(2) Er hat seinen Sitz in Hainburg an der Donau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck


(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Betreuung eines Skateparks, Förderung von Nachwuchstalenten, Verbesserung von Skateanlagen, sowie die Errichtung und Betreuung einer Freizeit-BMX-Bahn;


(2) Die Vereinstätigkeit wird unter Ausschluss aller konfessionellen, politischen und rassistischen Tendenzen ausgeübt.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks


(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.


(2) Als ideelle Mittel dienen


a) Versammlungen

b) Diskussionsveranstaltungen

c) Herausgabe von Publikationen (Internet)
e) Veranstaltung sportlicher und geselliger Zusammenkünfte


(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch


a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Erträge von Veranstaltungen

c) Sammlungen

d) Spenden


§ 4: Arten der Mitgliedschaft:


Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.


Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines niedrigen Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen

und rechtsfähige Personengesellschaften werden.


(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die

Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen

Austritt und durch Ausschluss.


(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand

mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet,

so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das

Datum der Postaufgabe maßgeblich.


(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessen Nachfrist länger als sechs

Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur

Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.


(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.


(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten

Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen

werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

die Einrichtung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den

ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.


(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.


(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.


(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der

Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.


(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind

die Rechnungsprüfer einzubinden.


(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch

erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane

zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8: Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:


a) Generalversammlung (§§ 9 und 10)

b) Vorstand (§§11 bis 13)

c) Rechnungsprüfer (§ 14)

d) Schiedsgericht (§ 15)


§ 9: Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre

statt.


(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf


a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2

dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.


(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 li. e).


(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.


(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen

Bevollmächtigung ist zulässig.


(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

das Statut der Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch

einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt

das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10: Aufgaben der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche

Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sechs Mitgliedern, wobei die folgenden Funktionen zwingend gewählt werden müssen: Obmann/Obfrau und Schriftführer/in sowie Kassier/in. Nach Möglichkeit kann jeweils ein Stellvertreter/in hinzugewählt werden.


(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes

wählbares Mitglieds zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der

nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne

Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit

aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche

Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten

auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das

die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen

Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung

einzuberufen hat.



(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede

Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.


(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/

ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.


(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.


(6) Die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen.


(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).


(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.

Vorstandsmitglieds in Kraft.


(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten

Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.

Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:


(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens

mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;


(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;


(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1

und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;


(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und

den geprüften Rechnungsabschluss;


(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;


(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;


(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:


(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.


(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/ der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/ der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung

eines anderen Vorstandsmitglieds.


(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für

ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten

Vorstandsmitgliedern erteilt werden.


(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter

eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis

bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

Vereinsorgan.


(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz der Generalversammlung und im Vorstand.


(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des

Vorstands.


(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Gebarung des Vereins verantwortlich.


(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des

Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/

innen.


§ 14: Rechnungsprüfer:


(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2

Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ -

mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand

der Prüfung ist.


(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat

den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis

ihrer Prüfung zu berichten.


(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die

Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht


(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist

das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im

Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.


(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen

macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von

sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage

ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des

Schiedsgerichts dürfen kein Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.


(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs

bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet

nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur

mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über

die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

 

Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.